Ausgleichsabgabe

Ausgleichsabgabe

Ihr Auftrag rechnet sich!

Bei der Vergabe von Aufträgen an die Werkstätten der AWN-Gruppe können 50 % der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden (§ 223 SGB IX).

Eine Ausgleichsabgabe zahlt nach § 160 SGB IX jedes Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern, die keine Arbeitnehmer mit anerkannter Schwerbehinderung beschäftigen. Die Verpflichtung zur Beschäftigung beträgt 5%, so dass bei 20 Mitarbeitern ein Schwerbehinderter angestellt werden muss. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, ist eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu zahlen, wobei die Höhe der Abgabe wie folgt gestaffelt ist:

320 € pro Person und Monat
bei einer Beschäftigungsquote unter 2%

220 € pro Person und Monat
bei einer Beschäftigungsquote zwischen 2% und unter 3%

125 € pro Person und Monat
bei einer Beschäftigungsquote zwischen 3% und unter 5%

Für Kleinbetriebe gelten dabei Sonderregelungen:
Unternehmen mit bis zu 39 Arbeitsplätzen zahlen € 125 Ausgleichsabgabe, wenn sie den Pflichtplatz nicht besetzen; Betriebe mit bis zu 59 Arbeitsplätzen zahlen € 220, wenn sie den Pflichtplatz nicht besetzen bzw.
€ 125, wenn sie nur einen Schwerbehinderten beschäftigen.

Des Weiteren stellen wir aufgrund der steuerlichen Vorschriften die Leistungen unserer Werkstätten mit dem verminderten Umsatzsteuersatz in Höhe von z.Zt.  7 % in Rechnung. (Interessant für alle nicht vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggeber)

Wie Sie sehen, bringt die Auftragsvergabe an eine Werkstatt der AWN eine Menge Vorteile. Fordern Sie ausführliches Informationsmaterial an oder lassen Sie sich persönlich zu allen offenen Fragen beraten.